Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumann GmbH Rothenburger Metallwarenfabrik
Stand November 2011

§ 1 Geltung
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die ganze Dauer unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, also auchfür künftige Bestellungen und Lieferungen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen geltend nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, sowie juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schrift-formerfordernis.

§ 2 Bestellungen, Vertragsschluss und Lieferpflichten
1. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt werden oder die Ware übersandt wird. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnungen als Auftragsbestätigung.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedin-gungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn wir die die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden den Kun-den unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftragnehmer unverzüglich erstatten.

4. Soweit wir einen Liefertermin nicht schriftlich als verbindlich vereinbart haben, gilt der Liefertermin nur als unverbindlicher Richtwert. Bei Überschreiten von Lieferterminen ist der Kunde grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er uns nach Ablauf des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt hat.

5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbe-reitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnah-metermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

6. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

7. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Leistung. Solche Ereignisse berechtigen uns ferner, wenn die Ereignisse von so langer und unabsehbarer Dauer sind, dass der Verwendungszweck gefährdet ist, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall haften wir nicht auf Schadensersatz, soweit uns an dem Ereignis oder den Folgen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind

§ 3 Nebenkosten und Rechnungen
1. Soweit nicht ausdrücklich nicht anders vereinbart, sind Verpackungs- und Transportkosten nicht in den ausgewiesenen Preisen mitenthalten. Der Kunde schuldet in diesem Falle die uns hierfür entstandenen Selbstkosten zuzüglich eines angemes-senen Zuschlages entsprechend der Regeln der §§ 612, 632 BGB. Insoweit entstehende Kosten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch vorab verbindlich beziffert.

2. Einwendungen gegen den Inhalt eines Lieferscheins oder einer Rechnung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Erhebt der Kunde innerhalb der genann-ten Frist keine Einwendungen, so gilt der Inhalt der Lieferscheine bzw. Rechnungen als bestätigt. Waren, Lieferscheine und Rechnungen gelten 3 Tage nach Absendung als zugegangen, es sei denn, der Kunde zeigt spätestens vierzehn Tage nach dem in Aussicht gestellten Lieferdatum an, dass er die Ware, den Lieferschein oder die Rechnung nicht oder nicht vollständig erhal-ten hat. Ohne eine solche Anzeige obliegt der Beweis, dass die Lieferung nicht oder abweichend von den in diesen Unterlagen enthaltenen Daten ausgeführt wurde dem Kunden. Vorbehaltlose Zahlungen oder Zahlungen ohne spezifizierten Vorbehalt geltend als Genehmigung des Inhalts der bezahlten Rechnung.

§ 4 Versand, Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise Selbstabholung ausdrücklich vereinbart ist, unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Versandart wird von uns gewählt.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

§ 5 Haftung wegen Mängeln, Rücknahmen
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

2. Für von uns zu vertretende Mängel leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, die nach unserer Wahl aus Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung besteht. Ersetzte Teile fallen in unser Eigentum zurück. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlan-gen. Das Recht zu Minderung und Rücktritt ist ausgeschlossen, solange wir die vom Kunden zu setzende Nacherfüllungsfrist aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht einhalten.

3. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben, vorbehaltlich der Regelungen in § 6 kein Schadensersatz wegen des Mangels (Mangelschaden) zu.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwie-gen haben.

5. Die Verantwortung dafür, dass die vom Kunden übergebenen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Informationen etc. vollstän-dig und richtig sind und dass sie keine Rechte Dritter verletzen, trägt der Kunde. Führt die Benutzung der auf der Grundlage dieser Unterlagen hergestellten Waren zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, so wird der Kunde uns von jeglicher Inanspruchnahme freistellen.

§ 6 Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Vorstehendes gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Kör-per- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffen-heitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hin-aus. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Bestimmungen nicht verbunden.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten.

§ 7 Zahlung und Aufrechnung
1. Sofern sich der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge-stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Ver-tragsverhältnis beruhen.

6. Bei Erstbestellung und Neukunden erfolgt die Lieferung nur auf Vorauskasse.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsver-bindung mit dem Kunden das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand (Vorbehaltsware) nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vor-behaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absät-zen 4. – 6. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungs-übereignung, ist er nicht berechtigt.

4. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.

5. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten-, seinem eigenen Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einzie-hung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.

6. Werden von uns gelieferte Waren vom Kunden mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält.

7. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kundensind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig. Hereingegebene Wechsel sind unab-hängig von Ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.

§ 9 Freigabe von Sicherheiten
1. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung der Sicherheiten in Höhe des Überschusses nach unserer Wahl verpflichtet.

2. Sobald wir wegen aller unserer Ansprüche befriedigt sind, sind wir verpflichtet, die uns gewährten Sicherheiten freizugeben.

§ 10 Sicherungsfall und Zusatzsicherheiten
1. Sofern der Kunde mit der Erfüllung einer nicht nur unerheblichen Forderung gegenüber uns mehr als 14 Kalendertage in Verzug gerät, sind wir berechtigt, für alle offenen, auch noch nicht fälligen Forderungen die Gewährung weiterer werthaltiger Sicherheiten bis zur Grenze des § 9 Abs. 1 zu verlangen. Entspricht der Kunde unserem Sicherungs-oder Zahlungsverlangen nicht, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.

2. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden, in seinem Besitz befindlichen Waren und Gegenstän-de sowie über den Bestand und die Person des Schuldners von an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen. Unter den Vo-raussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet und wir sind nach Androhung berechtigt, die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 sind wir berechtigt, soweit der Kunde nicht unverschuldet in Zahlungsrück-stand gekommen ist, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, soweit sie noch nicht bezahlt wurde, und die an uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände aus dem Besitz des Kunden wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räume des Kunden zu betreten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware, insb. Auch nach § 8 Nr. 4, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich den Rücktritt erklären.

4. Wir sind unbeschadet der Zahlungspflichten des Kunden berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware zum Nettowert, den sie für uns hat, in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen, nachdem wir vorher dem Kunden diese Art der Verwertung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung angedroht haben. Wir sind unter denselben Voraussetzungen befugt, die an uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände freihändig oder durch öffentliche Versteigerung oder, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach der Androhung wiederspricht, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs zu einem angemessenen Preis zu verwerteten oder sie unter Berechnung eines angemessenen Preises selbst zu übernehmen und damit unsere Forde-rungen zu befriedigen. Bei der Verwahrung der uns zur Sicherheit übereigneten Gegenstände haften wir nur für die Sorgfalt beider Auswahl des Verwahrers. Die Verwertungsabsicht ist dem Kunden, sofern die Lieferung für ihn ein Handelsgeschäft darstellt mit einer Frist von einer Woche, in den übrigen Fällen einem Monat, anzudrohen. Bei der Wahl der Verwertungsart werden wir auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

§ 12 Geheimhaltung
1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Angebote und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzel-heiten vertraulich zu behandeln.

2. Von uns gemachte Angaben, sowie von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Druckvorlagen, Lehren oder vergleichbare Gegenstände oder von uns oder dem Kunden aufgrund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen oder Gegenstände etc., dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung anderweitig verwendet oder verwertet oder Dritten bekannt gemacht werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.

3. Bei (konkret drohenden) Verstößen gegen die vorstehenden Verpflichtungen, können wir entsprechende Materialien sofort vom Kunden herausverlangen. Diesbezügliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind in einem solchen Falle vollständig ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus dem Vertragsverhältnis und der Geschäftsverbindung, insbesondere durch die einzelne Bestellung und deren Annahme begründeten Rechtsverhältnis ergeben, ist Ansbach, wenn der Kunde Vollkauf-mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berech-tigt den Kunden an seinem Wohn-/ Geschäftssitz zu verklagen.

2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Hinweis zur Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dieser erlangte Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, sofern der Kunde dem nicht binnen einer Woche nach Erhalt dieser Bedingungen schriftlich widerspricht.

 

Die Firma Baumann wurde 1954 vom Werkzeugmachermeister Hermann Baumann gegründet. Aus den bescheidenen Anfängen mit einer Belegschaft im ersten Jahr von einer Hilfskraft und einem Lehrling ist bis heute ein Stamm von über 130 Mitarbeitern entstanden.

Adresse

Egerländer Straße 6-8
91541 Rothenburg ob der Tauber
Telefon: 09861 9559-0

info@baumann-metall.de

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